BTV-3: Härtebeihilfen für Tierverluste und Beihilfen für Impfungen

Impfung gegen BTV-3

Seit dem 01.01.2025 gewährt die Niedersächsische Tierseuchenkasse pro Kalenderjahr für die Impfung gegen BTV-3 eine Beihilfe in Höhe von 4,00 € je Rind sowie 3,00 € je Schaf oder Ziege.

Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist die Eintragung der Impfung in HI-Tier. Darüber hinaus muss eine unterschriebene Abtretungserklärung der Leistungsansprüche durch die Tierhaltende / den Tierhaltenden an die Tierärztin / den Tierarzt eingereicht sein. Dieses ist aufgrund der aktuell gültigen Rechtsvorgaben notwendig, da die Auszahlung der Beihilfe ausschließlich direkt an die Tierärztin / den Tierarzt erfolgen kann. Die Abtretungserklärung finden Sie hier.

Die Antragstellung für ab dem 01.01.2025 geimpfte Tiere erfolgt als Online-Antrag über den Tierärzte-Login der Niedersächsischen Tierseuchenkasse. Das Vorliegen der obligatorischen Eintragung in HI-Tier wird hierbei durch das System automatisch überprüft. Für den Fall, dass auf einem Betrieb mehrere Tierarten gegen BTV-3 geimpft werden, ist für jede Tierart ein separater Antrag notwendig.

Die Registrierung als Tierärztin / Tierarzt bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse erfolgt formlos über info@ndstsk.de

Wahlweise ist außerdem noch die klassische Antragstellung in Papierform möglich, wobei es allerdings zu erheblich längeren Bearbeitungszeiten bis zur Beihilfeauszahlung kommen kann.

Die Antragstellung für bis zum 31.12.2024 geimpfte Tiere erfolgt nach wie vor ausschließlich über den Papierantrag. Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier. Auch hier gilt, dass für den Fall, dass mehrere Tierarten gegen BTV-3 geimpft werden, für jede Tierart ein separater Antrag gestellt werden muss.
 

Tierverluste aufgrund von BTV-3

Die Niedersächsische Tierseuchenkasse gewährt eine Härtebeihilfe für BTV-3-bedingte Tierverluste, die trotz rechtzeitig erfolgter Impfung gegen BTV-3 aufgetreten sind. Pauschal können für Schafe 90,00 € und für Ziegen 60,00 € gewährt werden.

Für Rinder ist die Höhe der Härtebeihilfen nach dem Alter gestaffelt. Gewährt werden 1.000,00 € für geimpfte Rinder ab einem Alter von 24 Monaten, 700,00 € für geimpfte Rinder in einem Alter von 12 bis 24 Monaten sowie 300,00 € für geimpfte Rinder in einem Alter von unter 12 Monaten.

Folgende Voraussetzungen sind durch die Antragstellerin / den Antragsteller für die Gewährung einer Härtebeihilfe zu erfüllen:


Schafe und Ziegen

  1. Der gesamte Bestand ist gegen BTV-3 geimpft worden. Dieses betrifft alle impffähigen Tiere.
  2. Die Impfung des Bestandes muss in HI-Tier eingetragen sein.
  3. Der Tierverlust erfolgte ab dem 22. Tag nach der Impfung (Tag der letzten Impfung plus 22 Tage).
  4. Für die Gewährung einer Härtebeihilfe muss eine unbillige Härte vorliegen. Diesbezüglich ist durch den Vorstand der Tierseuchenkasse festgelegt worden, dass eine Übersterblichkeit in Höhe von mindestens 25 % im Vergleich zum Vorjahresquartal vorliegen muss. Ein Nachweis hat anhand der Vorlage der Abholbelege für das entsprechende Quartal sowie das Quartal des Vorjahres zu erfolgen (z. B. Q3 2024 und Q3 2023). Weitergehend müssen insgesamt mindestens fünf geimpfte Tiere an BTV-3 verendet oder infolgedessen euthanasiert worden sein. Eine Härtebeihilfe wird ab dem 6. Tier gewährt.
  5. Der Nachweis über das Vorliegen einer BTV-3-Infektion muss durch die betreuende Tierärztin / den betreuenden Tierarzt erbracht werden. Hierbei ist die Bestätigung ausreichend, dass bei den betroffenen Tieren eine für BTV-3 typische klinische Symptomatik vorgelegen hat. Ein entsprechender labordiagnostischer Nachweis muss nicht erbracht werden.
  6. Die / der Tierhaltende hat die Tierverluste durch Vorlage der Bestandsaufzeichnungen zu belegen.


Rinder

  1. Das betroffene Einzeltier ist vollständig gegen BTV-3 grundimmunisiert worden.
  2. Die Impfung des betroffenen Einzeltieres muss in HI-Tier eingetragen sein.
  3. Der Tierverlust erfolgte ab dem 8. Tag nach Abschluss der Grundimmunisierung (Tag der zweiten Impfung plus 8 Tage).
  4. Es muss eine unbillige Härte vorliegen. Diesbezüglich ist durch den Vorstand der Tierseuchenkasse festgelegt worden, dass mindestens drei vollständig geimpfte Tiere nachweislich an BTV-3 verendet oder infolgedessen euthanasiert worden sind. Eine Härtebeihilfe wird ab dem 4. betroffenen Tier gewährt.
  5. Der Nachweis über das Vorliegen einer BTV-3-Infektion muss anhand einer PAN-BTV- oder BTV-3-PCR-Untersuchung erfolgen. Die Kosten für diese Probenahme und Untersuchung werden nicht von der Tierseuchenkasse übernommen.


Den Leistungsantrag für die Beantragung einer Härtebeihilfe für an BTV-3 verendete, geimpfte Schafe, Ziegen und Rinder können Sie über den Pdf-Button herunterladen. Dieser Härtebeihilfeantrag muss über das für Ihren Landkreis zuständige Veterinäramt gestellt werden.


PDF Download


 

Weiterführende Information zur Blauzungenkrankheit finden sie hier .