BTV-3: Härtebeihilfen für Impfungen und Tierverluste

Impfung gegen BTV-3

Die Niedersächsische Tierseuchenkasse gewährt eine Härtebeihilfe für die Impfung von Schafen und Ziegen gegen BTV-3 in Höhe von 3,00 € je Tier. Das Antragsformular für die Beantragung der Härtebeihilfe finden Sie hier. Voraussetzung für die Beantragung der Härtebeihilfe ist eine Erfassung der Impfungen in Hi-Tier.

Eine Härtebeihilfe für die Impfung von Rindern in Höhe von 4,00 € je grundimmunisiertem Tier ist für ab dem 01.01.2025 durchgeführte Impfungen vorgesehen. Dieses gilt auch für Auffrischungsimpfungen bei Tieren, die im Jahr 2024 bereits grundimmunisiert worden sind. Weitere Informationen hierzu folgen zu gegebener Zeit.


Tierverluste aufgrund von BTV-3

Die Niedersächsische Tierseuchenkasse gewährt eine Härtebeihilfe für BTV-3-bedingte Tierverluste, die trotz rechtzeitig erfolgter Impfung gegen BTV-3 aufgetreten sind. Pauschal können für Schafe 90,00 € und für Ziegen 60,00 € gewährt werden.

Für Rinder ist die Höhe der Härtebeihilfen nach dem Alter gestaffelt. Gewährt werden 1.000,00 € für geimpfte Rinder ab einem Alter von 24 Monaten, 700,00 € für geimpfte Rinder in einem Alter von 12 bis 24 Monaten sowie 300,00 € für geimpfte Rinder in einem Alter von unter 12 Monaten.

Folgende Voraussetzungen sind durch die Antragstellerin / den Antragsteller für die Gewährung einer Härtebeihilfe zu erfüllen:


Schafe und Ziegen

  1. Der gesamte Bestand ist gegen BTV-3 geimpft worden. Dieses betrifft alle impffähigen Tiere.
  2. Die Impfung des Bestandes muss in HI-Tier eingetragen sein.
  3. Der Tierverlust erfolgte ab dem 22. Tag nach der Impfung (Tag der letzten Impfung plus 22 Tage).
  4. Für die Gewährung einer Härtebeihilfe muss eine unbillige Härte vorliegen. Diesbezüglich ist durch den Vorstand der Tierseuchenkasse festgelegt worden, dass eine Übersterblichkeit in Höhe von mindestens 25 % im Vergleich zum Vorjahresquartal vorliegen muss. Ein Nachweis hat anhand der Vorlage der Abholbelege für das entsprechende Quartal sowie das Quartal des Vorjahres zu erfolgen (z. B. Q3 2024 und Q3 2023). Weitergehend müssen insgesamt mindestens fünf geimpfte Tiere an BTV-3 verendet oder infolgedessen euthanasiert worden sein. Eine Härtebeihilfe wird ab dem 6. Tier gewährt.
  5. Der Nachweis über das Vorliegen einer BTV-3-Infektion muss durch die betreuende Tierärztin / den betreuenden Tierarzt erbracht werden. Hierbei ist die Bestätigung ausreichend, dass bei den betroffenen Tieren eine für BTV-3 typische klinische Symptomatik vorgelegen hat. Ein entsprechender labordiagnostischer Nachweis muss nicht erbracht werden.
  6. Die / der Tierhaltende hat die Tierverluste durch Vorlage der Bestandsaufzeichnungen zu belegen.


Rinder

  1. Das betroffene Einzeltier ist vollständig gegen BTV-3 grundimmunisiert worden.
  2. Die Impfung des betroffenen Einzeltieres muss in HI-Tier eingetragen sein.
  3. Der Tierverlust erfolgte ab dem 8. Tag nach Abschluss der Grundimmunisierung (Tag der zweiten Impfung plus 8 Tage).
  4. Es muss eine unbillige Härte vorliegen. Diesbezüglich ist durch den Vorstand der Tierseuchenkasse festgelegt worden, dass mindestens drei vollständig geimpfte Tiere nachweislich an BTV-3 verendet oder infolgedessen euthanasiert worden sind. Eine Härtebeihilfe wird ab dem 4. betroffenen Tier gewährt.
  5. Der Nachweis über das Vorliegen einer BTV-3-Infektion muss anhand einer PAN-BTV- oder BTV-3-PCR-Untersuchung erfolgen. Die Kosten für diese Probenahme und Untersuchung werden nicht von der Tierseuchenkasse übernommen.


Den Leistungsantrag für die Beantragung einer Härtebeihilfe für an BTV-3 verendete, geimpfte Schafe, Ziegen und Rinder können Sie über den Pdf-Button herunterladen. Dieser Härtebeihilfeantrag muss über das für Ihren Landkreis zuständige Veterinäramt gestellt werden.


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Weiterführende Information zur Blauzungenkrankheit finden sie hier .